§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein der Haus- und Grundeigentümer Groß-Duisburg e.V. - im Folgenden kurz „Verein“ genannt -, ist die Vereinigung der Haus- und Grundeigentümer der Stadt Duisburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „Verein der Haus- und Grundeigentümer Groß-Duisburg e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Duisburg.
§ 2 Aufgaben
Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Förderung der Wohnungs- und Grundstückswirtschaft und die Wahrung der gemeinschaftlichen Belange des Haus-, Grund- und Wohnungseigentums. Er hat namentlich die Aufgabe, seine Mitglieder über die Rechte und Pflichten des Haus- und Grundeigentums zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Interessen zu unterstützen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Alsbald nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung durch zwei vom Vereinsbeirat bestellte Rechnungsprüfer zu erfolgen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Nutzungsrecht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück innerhalb des Vereinsbereiches gelegen ist. Bei Gemeinschaften von Eigentümern können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.
(2) Außerdem können ausnahmsweise folgende Personen die Mitgliedschaft erlangen bzw. behalten:
a) welche dieVoraussetzungen von Abs.(1) früher erfüllt haben oder
b) Verwalter von Grundvermögen im Sinne von Abs.(1)
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.;
(4) Mitglieder, die sich um die Organisation besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von dem Vereinsbeirat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Der Austritt muss dem Verein spätestens am 30.06. des laufenden Jahres schriftlich zugegangen sein. Die Mitgliedschaft endet sodann zum Ende des Kalenderjahres.
b) durch Tod.
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vereinsvorstand bei grober Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigem wichtigen Gründen. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und kurz zu begründen. Der Ausgeschlossene kann binnen 4 Wochen beim Vereinsbeirat Beschwerde einlegen. Dieser entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt:
a) an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
b) die Einrichtungen des Vereins sowie dessen Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den Bestimmungen dieser Satzung und sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 6 Beiträge
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Der Vereinsbeirat setzt auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe der Mitgliederbeiträge fest.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus, spätestens bis zum 15.01. des Jahres fällig. Bei Eintritt innerhalb des Geschäftsjahres ist der Beitrag für das Geschäftsjahr anteilig sofort fällig.
§ 7 Einrichtungen des Vereins
(1) Zur Durchführung der Vereinsaufgaben unterhält der Verein eine Geschäftsstelle. Diese hat
a) die allgemeinen Interessen des Haus- und Grundeigentums entsprechend den Weisungen des Vorstandes wahrzunehmen.
b) die Mitglieder in allen Fragen des Haus- und Grundeigentums zu beraten.
c) Schriftsätze und Eingaben für die Mitglieder abzufassen und sonstige im Rahmen der Aufgaben des Vereins liegenden schriftlichen Arbeiten auszuführen. In den unter c) genannten Fällen werden zur Deckung der zusätzlichen Kosten Gebühren und Auslagen entsprechend einer vom Vorstand aufzustellenden Gebührenordnung erhoben.
(2) Der Verein veranstaltet zur Aufklärung und Belehrung der Mitglieder nach Bedarf Versammlungen und gibt die Zeitschrift heraus, die jedem Mitglied zugestellt wird.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Bezirksversammlungen,
b) die Bezirksvertretungen,
c) der Vereinsbeirat,
d) der Vereinsvorstand.
§ 9 Bezirksversammlungen
(1) Der Verein ist in Bezirke eingeteilt, die vom Vereinsvorstand abgegrenzt werden. Die Mitglieder jedes Bezirks werden von Zeit zu Zeit zu Bezirksversammlungen eingeladen. Diese Versammlungen dienen der Unterrichtung über die das Haus- und Grundeigentum berührenden Fragen, insbesondere solche Fragen, die den einzelnen Bezirk besonders angehen.
(2) Der alljährlich stattfindenden ordentlichen Bezirksversammlung obliegt die Wahl der Bezirksvertretung (§ 10). Die Wahl der Bezirksvertretung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie die Wahl des Vorstandes. Jede Änderung der Bezirksvertretung ist durch den Bezirksvorsitzenden dem Vereinsvorstand sofort bekannt zu geben.
(3) Die Einberufung der Bezirksversammlungen erfolgt durch die Geschäftsstelle des Vereins (§13). Die Tagesordnung wird vom Vereinsvorstand (§12) aufgestellt. Eine Versammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder des betreffenden Bezirks oder der Bezirksvorstand dies fordert.
(4) Die Einladung zu den Bezirksversammlungen muss mindestens 5 Tage vor dem Versammlungstag den Mitgliedern zugehen. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes, denen gleichfalls die Einladung zuzustellen ist, haben in allen Bezirksversammlungen Sitz und Stimme.
§ 10 Die Bezirksvertretung
(1) Die Bezirksvertretung besteht aus einem Bezirksvorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie soll mindestens einmal jährlich zusammentreffen. Sie hat insbesondere über die den Bezirk betreffenden Fragen zu beraten und für die Werbung neuer Mitglieder zu sorgen.
(2) Die Amtsdauer ist unbefristet. Die Mitglieder der Bezirksgruppen können zu jeder Zeit mit Stimmenmehrheit die Neuwahl des Bezirksvorsitzenden oder eines Mitgliedes der Bezirksvertretung beantragen und beschließen.
§ 11 Der Vereinsbeirat
(1) Der Vereinsbeirat übt an Stelle einer Mitgliederversammlung die Rechte der Vereinsmitglieder in den Angelegenheiten des Vereins aus (§§ 38, 40 BGB). Die Mitglieder des Vereinsbeirates sind die von den Vereinsmitgliedern bestellten Vertreter (§§ 9, 10).
(2) Mitglieder des Beirates sind:
a) die Mitglieder des Vereinsvorstandes (§12)
b) die Bezirksvorsitzenden und deren Stellvertreter (§10)
c) weitere Mitglieder gemäß den Bestimmungen zu Abs. 3).
(3) Bezirke bis zu 200 Mitgliedern entsenden nur die beiden Vorsitzenden als Mitglieder in den Beirat. Bezirke mit 201 bis 400 Mitgliedern entsenden ein weiteres Mitglied, und zwar jeweils mit der Maßgabe, dass auf jede weiteren vollen oder angefangenen 200 Mitglieder je ein weiteres Beiratsmitglied entfällt.
(4) Dem Vereinsbeirat obliegen folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes.
b) Stellungnahme zur Jahresrechnung und zum Haushaltsplan sowie Entlastung des Vorstandes.
c) Wahl der Rechnungsprüfer.
d) Beratung und Beschlussfassung über alle wichtigen, das Haus- und Grundeigentum berührenden Fragen.
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(5) Vorsitzender des Beirats ist der Vereinsvorsitzende. Er beraumt die Beiratssitzungen nach Bedarf an. Er ist zur Einberufung verpflichtet, falls eine Beiratssitzung von wenigstens einem Fünftel der Mitglieder des Vereinsbeirats beantragt wird. Die Einberufungen erfolgen schriftlich mindestens fünf Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung.
(6) Beschlüsse über Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann gefasst werden, wenn deren Dringlichkeit von der Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder anerkannt wird. Beschlussfähigkeit liegt vor bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Beiratsmitglieder. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.
(7) Ist eine Versammlung des Beirats nicht beschlussfähig, ist eine die gleichen Beratungsgegenstände aufweisende zweite Versammlung nach ordnungsgemäßer Einladung auf alle Fälle beschlussfähig.
§ 12 Der Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftwart. Der Verein wird durch den Vorstand im Sinne von § 26 BGB vertreten mit der Maßgabe, dass der 1. und 2. Vorsitzende jeweils allein und der Kassenwart und Schriftwart nur gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Vereinsbeirat gewählt. Die Wahl jedes Vorstandmitgliedes erfolgt in einem besonderen Wahlgang. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Die Wahl muss in geheimer Abstimmung erfolgen, wenn dies beantragt wird.
(3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder ist unbefristet. Der Vereinsbeirat kann zu jeder Zeit mit Stimmenmehrheit die Neuwahl des Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes beschließen.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist eine Ersatzwahl innerhalb von 2 Monaten nach dem Ausscheiden vorzunehmen.
(5) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes haben Sitz und Stimme im Vereinsbeirat.
(6) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen des Vereinsbeirats sowie die Anordnung von Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Vereins. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist tunlichst eine Woche vorher vom Vereinsvorsitzenden oder 2. Vorsitzenden zu berufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 13 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Sitzungen der Bezirksversammlungen, des Vereinsbeirats und des Vereinsvorstandes gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 14 Geschäftsstelle
Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle, die der Aufsicht des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der Aufsicht des 2. Vorsitzenden untersteht.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss des Vereinsbeirats aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand dem Vereinsbeirat unterbreitet werden.
(2) Die Auflösung findet nur statt, wenn die Hälfte der Mitglieder des Vereinsbeirats anwesend ist und drei Viertel der Anwesenden, die zu der Versammlung erschienen sind, ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite Versammlung zu berufen, die auf alle Fälle dann beschlussfähig ist, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Wenn über die Auflösung beraten und entschieden werden soll, muss dies in der Einladung und in der Tagesordnung zum Ausdruck gekommen sein.
(3) Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat, wenn der Vereinsbeirat keine anderen Liquidatoren bestellt hat. Über die Verwendung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die letzte Versammlung des Vereinsbeirates.
§ 16 Gerichtsstand
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Duisburg
§ 17 Satzungsänderung
(1) Eine Satzungsänderung MUSS in jedem Falle durch die Tagesordnung mitgeteilt sein.
(2) Eine Satzungsänderung findet im Übrigen nur statt, wenn die Hälfte der Mitglieder des Vereinsbeirats anwesend ist und drei Viertel der Anwesenden, die zu der Versammlung erschienen sind, ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite Versammlung zu berufen, die auf alle Fälle dann beschlussfähig ist, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.
Fassung Duisburg, Juni 2010
Verein der Haus- und Grundeigentümer Groß-Duisburg e.V.
gez. Joch
1. Vorsitzender
gez. Heidrich
2. Vorsitzender