Duisburger Journal

24 Duisburger Journal von HuG Duisburg 9/2023 Recht Stockhofe Sonnenschein Blümer Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwältin für Steuerrecht R e c h t s a n w ä l t e Allgemeines Zivilrecht • Arbeitsrecht • Straßenverkehrsrecht Erbrecht • Miet- und WEG-Recht • Familienrecht • Strafrecht • Steuerrecht Herr Fritz Stockhofe stockhofe@sbs-anwaelte.de Herr Guido Sonnenschein sonnenschein@sbs-anwaelte.de Frau Dr. Susanne Blümer bluemer@sbs-anwaelte.de Zillertaler Straße 7 47249 Duisburg Tel.: 0203/57889-0 Fax: 0203/57889-21 www.sbs-anwaelte.de – Anzeige – gehört, dass man sich gelegentlich ein Mittagessen kocht und es gelegentlich auch riecht“, betonte das OLG. Beim Ortstermin zur Mittagszeit wurden im Treppenhaus keine Küchengerüche festgestellt. Auch der behauptete „muffige Geruch“ war laut Gericht nicht zu riechen. Nackt Sonnenbaden: keine „grob ungehörige Handlung“ Die Miete konnte auch nicht gemindert werden, weil der Kläger sich unstreitig nackt im Hof gesonnt hat. Rein das ästhetische Empfinden eines anderen verletzende Umstände führten grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch, sofern sie sich nicht gezielt gegen den anderen richteten, so die Begründung. Eine „grob ungehörige Handlung“ im Sinne des § 118 OWiG liege nicht vor. Die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache werde dadurch nicht beeinträchtigt. Es fehle an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück. Der Ort, an dem der Kläger sich unbekleidet auf seine Liege lege, sei von den Räumlichkeiten der Beklagten aus nur dann sichtbar, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeuge. Dies stehe einer gezielten Einwirkung entgegen. Soweit die Beklagte behaupte, dass der Kläger sich unbeklei- det durch das Treppenhaus zum Hof begebe, sodass „ein sich zufällig zu diesem Zeitpunkt auf der Treppe befindlicher Be- wohner oder Besucher mit seiner Nacktheit“ konfrontiert würde, sei dies nicht nachgewiesen worden. Der Kläger habe vielmehr glaubhaft bekundet, stets einen Bademantel zu tra- gen, den er erst unmittelbar vor der Sonnenliege ausziehe. OLG: Bauarbeiten in der Nachbarschaft sind Mietman- gel Zu Recht habe die Beklagte die Miete wegen umfangreicher Bauarbeiten in der Nachbarschaft gemindert, führte das OLG aus. Die Nutzbarkeit der Räume sei durch Lärm und Staub- immissionen beeinträchtigt gewesen: Die Beklagte durfte die Miete für drei Monate um 15 Prozent mindern. Die Baumaß- nahmen seien in dem Fall nicht als unwesentlich oder ortsüb- lich einzuordnen. Die „Ruhe und Gediegenheit“ des Umfelds sei in Form des Ambientes des Mietortes Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheit geworden.  Durch den sich im Hof nackt sonnenden Kläger werde die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt, stellten die Richter fest. Es fehle insoweit an einer unzulässi- gen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück, wie das Gericht mitteilte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hatte sich mit einer am 26.4.2023 veröffentlichten Entscheidung mit mehreren geltend gemachten, teilweise angeblichen Miet- mängeln hinsichtlich einer in einem gemischt genutzten Haus liegenden Büroetage befasst. OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 18.4.2023, Az. 2 U 43/22 Vermieter klagt ausstehende Mieten ein Der Kläger vermietete an die Beklagte eine Büroetage in einem Gebäude im Frankfurter Westend, das zum Teil zu reinen Wohnzwecken – auch vom Kläger – genutzt wurde. Die Be- klagte minderte die Miete nach knapp einjähriger Mietzeit. Mit seiner Klage begehrt der Vermieter unter anderem rückständige Mieten. Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil v. 12.4.2022, Az. 2-21 O 135/17) hatte der Klage hin- sichtlich der ausstehenden Mieten nach einer aufwändigen Be- weisaufnahme überwiegend stattgegeben. Die dagegen ge- richtete Berufung hatte vor dem OLG nur geringfügig Erfolg. „Gerümpel“ im Flur ist kein Mietmangel Soweit die Beklagte die Miete gemindert habe, da im Erd- geschossbereich „Gerümpel“ abgestellt worden sei, sei dies unbegründet, entschieden die Richter. Der Freiraum der Mit- bewohner sei unter dem Gesichtspunkt der Sozialverträglich- keit zu werten und mit dem Gebot der Rücksichtnahme abzuwägen. Beeinträchtigungen durch abgestellte Sachen im Flur (Kinderwagen, Schuhe, Ranzen, Tüten oder ähnliches) gingen nur in Ausnahmefällen über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß der Beeinträchtigung durch einen Mit- mieter hinaus. Das sei hier nicht feststellbar. Miete: keine Minderung wegen „Küchengerüchen“ Ohne Erfolg war auch die Mietminderung der Beklagten im Hinblick auf Küchengerüche. „Vor dem Hintergrund der gemischten Nutzung des Gebäudes ist auch mit sozialadä- quaten Verhalten der Mitbewohner zu rechnen. Dazu Kein Mietmangel Ein nackter Vermieter … Mieter in Frankfurt am Main haben vor dem Oberlandesgericht (OLG) zahlreiche Mietmängel geltend gemacht. Unter anderem wollten sie die Miete mindern, weil der Vermieter im Hinterhof regelmäßig nackt Sonnenbäder nimmt. Das stellt keinen Mietmangel dar, so die Richter.

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