Bundesgerichtshof / Mitteilung der Pressestelle (Quelle:
www.bundesgerichtshof.de)
Nr. 66/2012
Bundesgerichtshof verneint Recht zur Anpassung der
Betriebskostenvorauszahlungen bei inhaltlichen Fehlern der
Betriebskostenabrechnung
Der Bundesgerichtshof hat heute zwei Entscheidungen zu der Frage
getroffen, ob der Vermieter zur Erhöhung von
Betriebskostenvorauszahlungen auch dann berechtigt ist, wenn die
zugrunde gelegte Abrechnung inhaltliche Fehler aufweist.
In den beiden Verfahren verlangt der Kläger als Vermieter die Räumung
und Herausgabe der von den beklagten Mietern innegehaltenen Wohnungen.
Der Kläger erhöhte in beiden Fällen mit der Betriebskostenabrechnung für
das Jahr 2004 die Betriebskostenvorauszahlungen und passte diese auch in
den Folgejahren dem jeweiligen Abrechnungsergebnis an. Die Abrechnungen
des Klägers wiesen inhaltliche Fehler auf, welche die Beklagten
beanstandet hatten und bei deren Korrektur ein Saldo zum Nachteil der
Beklagten nicht verblieb. Im Verfahren VIII ZR 245/11 zahlten die
Beklagten seit dem Jahre 2006 nur einen Teil der von dem Kläger
geforderten Erhöhungsbeträge der Betriebskostenvorauszahlungen. Im
Verfahren VIII ZR 246/11 zahlte der Beklagte die Erhöhungsbeträge
insgesamt nicht. Der Kläger kündigte beide Mietverhältnisse wegen eines
auf die ausstehenden Betriebskostenvorauszahlungen gestützten
Zahlungsrückstandes fristlos, hilfsweise fristgemäß. Die Räumungsklagen
des Vermieters sind in den Vorinstanzen abgewiesen worden.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der
unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter nach einer
Nebenkostenabrechnung zur Anpassung von Vorauszahlungen gemäß § 560 Abs.
4 BGB* nur insoweit berechtigt ist, als sie auf einer inhaltlich
korrekten Abrechnung beruht.
Zwar hat der Senat bislang die Ansicht vertreten, für eine Anpassung der
Vorauszahlungen genüge eine formell ordnungsgemäße Abrechnung, damit
ohne aufwendige Streitigkeiten über die Richtigkeit der Abrechnung
alsbald Klarheit über die Höhe der Vorauszahlungen erzielt werden könne.
Hieran hält der Senat aber nicht fest. Denn bei dieser Sichtweise wird
der mit der Anpassung der Vorauszahlungen verfolgte Zweck, die
Vorauszahlungen möglichst realistisch nach dem voraussichtlichen
Abrechnungsergebnis für die nächste Abrechnungsperiode zu bemessen,
nicht hinreichend berücksichtigt. Vielmehr würde eine solche
Verfahrensweise dem Vermieter die Möglichkeit eröffnen, aufgrund einer
fehlerhaften Abrechnung Vorauszahlungen in einer Höhe zu erheben, die
ihm bei korrekter Abrechnung nicht zustünden.
Hinzu kommt, dass der Vermieter zur Erteilung einer korrekten Abrechnung
verpflichtet ist und es nicht hingenommen werden kann, dass eine
Vertragspartei aus der Verletzung eigener Vertragspflichten Vorteile
zieht. Diese könnten in Fällen wie den vorliegenden, in denen sich aus
den Erhöhungen der Vorauszahlungen ein Mietrückstand in
kündigungsrelevanter Höhe aufbaut, sogar darin liegen, dass der
Vermieter das Mietverhältnis wegen Mietrückständen beenden könnte, die
alleine darauf beruhten, dass er pflichtwidrig eine fehlerhafte
Abrechnung erteilt hatte, die den Mieter unberechtigt mit zu hohen
Betriebskosten belastete.
* § 560 Veränderungen von Betriebskosten
…
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede
Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine
Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
Urteil vom 15. Mai 2012 - VIII ZR 245/11
AG Hoyerswerda - Urteil vom 21. Oktober 2010 - 1 C 73/10;
LG Bautzen - Urteil vom 22. Juli 2011 – 1 S 126/10;
und
Urteil vom 15. Mai 2012 - VIII ZR 246/11
AG Hoyerswerda - Urteil vom 15. Juli 2010 - 1 C 144/10
LG Bautzen - Urteil vom 22. Juli 2011 – 1 S 95/10
Karlsruhe, den 15. Mai 2012
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